Rechtsverzögerung | Untersuchungsführung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 5. Januar 2024, SU 2023 6081);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 10. Juli 2023 Strafanzeige, weil sie die Einleitung eines Verfahrens gegen sich durch das Handelsregisteramt Schwyz als widerrechtlich und strafrechtlich relevant erachtet (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Eingang der Anzeige und teilte mit, die- se zur polizeilichen Ermittlung überwiesen zu haben (U-act. 8.1.011). Am
23. August 2023 setzte sie die Beschwerdeführerin ferner darüber in Kenntnis, dass sie vor der Klärung offener Fragen hinsichtlich eines strafrechtlich rele- vanten Sachverhalts gestützt eine Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vorläufig ablehne (U-act. 8.1.016). Die Beschwerdefüh- rerin ersuchte am 23. Oktober 2023 trotz ausstehender Klärung des Sachver- halts erneut um Akteneinsicht (U-act. 8.1.018).
a) Die Beschwerdeführerin beschwert sich mit Eingabe vom
E. 5 Januar 2024 beim Kantonsgericht, dass Staatsanwalt C.________ das Akteneinsichtsgesuch unbeantwortet gelassen sowie Beweisergänzungen und Strafklageerweiterungen keine Folge geleistet habe. Sie beantragt die Fest- stellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, und die Ver- pflichtung des Staatsanwalts zum Ausstand „wegen Untätigkeit und Stillstand im Gesamten“. Zudem sei gegen den Staatsanwalt und allfällige beteiligte Behördenmitglieder von Amtes wegen ein Strafverfahren einzuleiten und die vorliegenden Strafrechtsfälle an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zu überweisen (KG-act. 1). Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging dem Kantonsgericht am 17. Januar 2024 ein (KG-act. 4).
b) Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 17. Januar 2024 die Akten. Sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten sei (KG-act. 6). In der Folge liess sich die Beschwerdeführe- rin am 24. und 27. Januar 2024 vernehmen (KG-act. 8 und 10). Am
Kantonsgericht Schwyz 3
13. April 2024 reichte sie gegen das Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbe- schwerde beim Bundesgericht ein (BGer 7B_445/2024, KG-act. 12).
2. Das Unterlassen von Verfahrenshandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m. 396 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 396 N 8 m.H.; Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 17; BEK 2023 91 vom 29. September 2023 E. 3 m.H.). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Staatsanwaltschaft mit dem entsprechenden Hinweis auf Rechtsverzögerung Verfahrenshandlungen innert kurzer Zeit verlangt worden wären. Somit ist auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten.
3. Abgesehen vom Nichteintreten legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdevernehmlassung nachvollziehbar dar, dass sich die Untersuchung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzögere, weil deren Verwaltungs- ratspräsident seine Mitwirkung verweigere. Stellungnehmend bestätigte die Beschwerdeführerin die Mitwirkungsverweigerung mit der Begründung, eine Vorladung ihres Verwaltungsratspräsidenten sei zu keinem Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes notwendig gewesen (KG-act. 8 S. 3). Unter diesen Umständen erweisen sich abgesehen davon, dass nicht die Beschwerdeführe- rin, sondern die Staatsanwaltschaft die Untersuchungserfordernisse bestimmt, sowohl die Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch das hinsichtlich seiner Rechtzeitigkeit nicht begründete Ausstandsgesuch als offensichtlich rechts- missbräuchlich und ist die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise in der Lage, mit ihren ohnehin schwer verständlichen Eingaben Ausstandsgründe glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Zusammenfassend ist auf die rechtsmissbräuchlichen und querulatori- schen Eingaben der Beschwerdeführerin verfahrensleitend bzw. präsidial (Art. 388 Abs. 2 StPO, § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Juni 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 14. Juni 2024 BEK 2024 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ AG, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 5. Januar 2024, SU 2023 6081);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 10. Juli 2023 Strafanzeige, weil sie die Einleitung eines Verfahrens gegen sich durch das Handelsregisteramt Schwyz als widerrechtlich und strafrechtlich relevant erachtet (U-act. 8.1.001). Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Eingang der Anzeige und teilte mit, die- se zur polizeilichen Ermittlung überwiesen zu haben (U-act. 8.1.011). Am
23. August 2023 setzte sie die Beschwerdeführerin ferner darüber in Kenntnis, dass sie vor der Klärung offener Fragen hinsichtlich eines strafrechtlich rele- vanten Sachverhalts gestützt eine Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO vorläufig ablehne (U-act. 8.1.016). Die Beschwerdefüh- rerin ersuchte am 23. Oktober 2023 trotz ausstehender Klärung des Sachver- halts erneut um Akteneinsicht (U-act. 8.1.018).
a) Die Beschwerdeführerin beschwert sich mit Eingabe vom
5. Januar 2024 beim Kantonsgericht, dass Staatsanwalt C.________ das Akteneinsichtsgesuch unbeantwortet gelassen sowie Beweisergänzungen und Strafklageerweiterungen keine Folge geleistet habe. Sie beantragt die Fest- stellung, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, und die Ver- pflichtung des Staatsanwalts zum Ausstand „wegen Untätigkeit und Stillstand im Gesamten“. Zudem sei gegen den Staatsanwalt und allfällige beteiligte Behördenmitglieder von Amtes wegen ein Strafverfahren einzuleiten und die vorliegenden Strafrechtsfälle an das Bundesstrafgericht in Bellinzona zu überweisen (KG-act. 1). Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging dem Kantonsgericht am 17. Januar 2024 ein (KG-act. 4).
b) Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 17. Januar 2024 die Akten. Sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten sei (KG-act. 6). In der Folge liess sich die Beschwerdeführe- rin am 24. und 27. Januar 2024 vernehmen (KG-act. 8 und 10). Am
Kantonsgericht Schwyz 3
13. April 2024 reichte sie gegen das Kantonsgericht Rechtsverzögerungsbe- schwerde beim Bundesgericht ein (BGer 7B_445/2024, KG-act. 12).
2. Das Unterlassen von Verfahrenshandlungen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft können mit an keine Frist gebundener Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bei der Beschwerdeinstanz gerügt werden (Art. 393 Abs. 1 und 2 je lit. a i.V.m. 396 StPO). Indes muss die sich beschwerende Partei vorgängig bei der betroffenen Amtsstelle interveniert haben, um diese zu veranlassen, in kurzer Zeit zu handeln (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 396 N 8 m.H.; Guidon, BSK, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 17; BEK 2023 91 vom 29. September 2023 E. 3 m.H.). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Staatsanwaltschaft mit dem entsprechenden Hinweis auf Rechtsverzögerung Verfahrenshandlungen innert kurzer Zeit verlangt worden wären. Somit ist auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten.
3. Abgesehen vom Nichteintreten legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Be- schwerdevernehmlassung nachvollziehbar dar, dass sich die Untersuchung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin verzögere, weil deren Verwaltungs- ratspräsident seine Mitwirkung verweigere. Stellungnehmend bestätigte die Beschwerdeführerin die Mitwirkungsverweigerung mit der Begründung, eine Vorladung ihres Verwaltungsratspräsidenten sei zu keinem Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes notwendig gewesen (KG-act. 8 S. 3). Unter diesen Umständen erweisen sich abgesehen davon, dass nicht die Beschwerdeführe- rin, sondern die Staatsanwaltschaft die Untersuchungserfordernisse bestimmt, sowohl die Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch das hinsichtlich seiner Rechtzeitigkeit nicht begründete Ausstandsgesuch als offensichtlich rechts- missbräuchlich und ist die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise in der Lage, mit ihren ohnehin schwer verständlichen Eingaben Ausstandsgründe glaub- haft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Zusammenfassend ist auf die rechtsmissbräuchlichen und querulatori- schen Eingaben der Beschwerdeführerin verfahrensleitend bzw. präsidial (Art. 388 Abs. 2 StPO, § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;- verfügt:
1. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 3. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. Juni 2024 amu